Einbauküche im Mietvertrag angeben? Wie lautet die korrekte Formulierung?

Kennst Du das?

Bei der Erstellung des neuen Mietvertrages für Deine zu vermietende Wohnung gibt es immer wieder Punkte, bei denen Du Dir unsicher bist.

Dazu gehören meist die Kleinreparaturklausel, die Renovierungsklausel und auch die passende Formulierung für die Einbauküche.

Wusstest Du, dass die durchschnittliche Einbauküche in einer Mietwohnung nur 2 Jahre Lebenszeit hat?

Zum Vergleich im Eigenheim haben Einbauküchen meist eine Lebenszeit von 10 Jahren!

Doch woran liegt das und was bedeutet das für Dich als Vermieter?

Auf diese Frage möchte ich Dir HIER im folgenden Text ein paar Antworten geben, die Dir helfen sollen zukünftig besser vorbereitet in dieses Thema einzusteigen.

Warum entscheiden sich immer weniger Vermieter für eine Einbauküche?

Die Entwicklung zeigt, dass immer weniger Vermieter eine Wohnung mit Einbauküche am Markt anbieten! Doch woran liegt das?

Zu Beginn sind viele Vermieter der Überzeugung, dass eine Anlageimmobilie, die Sie am Markt anbieten werden, auch Ihnen persönlich gefallen sollte.

Sie wählen Bodenbeläge, einen Anstrich, Fliesen sowie eine Einbauküche nach den eigenen Vorstellungen, so dass bei Fertigstellung voller Stolz die Wohnung bei Besichtigungen präsentiert werden kann.

Nach einigen Mieterwechseln ändert sich hier jedoch oft die Einstellung des Vermieters, denn er bemerkt, dass viele Mieter leider nicht so pflegsam mit der Einbauküche umgehen wie erwartet.

Alle 2-3 Jahre neue E-Geräte für die Einbauküche kaufen zu müssen zerstört oft die Rendite für die nächsten 2-3 Jahre. Eine 0-Nummer…

 

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Der Mietvertrag und die richtige Formulierung für die Küche!

Meist findet sich die Ursache für spätere Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter in der mangelnden Erläuterung des Mietvertrages und einer schlecht aufbereiteten Wohnungsübergabe.

Dies liegt daran, dass die Vermieter die Verträge oft selbst nicht verstehen und sich auf vorformulierte Musterverträge verlassen.

Besser wäre es hier einen professionellen Berater zur Seite zu holen, der einmalig genau erläutert was welcher Absatz bedeutet.

Bezogen auf die Einbauküche stellt sich hier dann die Frage, ob die Einbauküche mitvermietet oder zur kostenlosen Nutzung überlassen werden soll?

 

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Einbauküche mitvermieten – das sind die Vorteile und Nachteile!

Steht die Einbauküche also mit im Mietvertrag und wird dann auch im Übergabeprotokoll aufgenommen, dann ist sie automatisch mitvermietet.

Grundsätzlich sieht das deutsche Gesetz vor, dass der Vermieter die Wohnung (folglich dann auch die Einbauküche) in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten hat.

Dies kann lediglich durch die Nutzung einer gültigen und korrekt formulierten „Kleinreparaturklausel“ ergänzt werden.

Sollte nun z.B. an der Einbauküche etwas kaputt gehen, dann ist über die Garantie hinaus der Vermieter für alle Reparaturen zuständig, die über die Kleinreparaturklausel hinausgehen.

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Alternativ: die kostenlose Überlassung der Einbauküche zur Nutzung!

Anders ist es wenn die Einbauküche nicht mitvermietet wird, sondern zur kostenlosen Nutzung überlassen wird.

Hier greift dann nicht die Kleinreparaturklausel sondern der Mieter kann die Instandhaltung der Einbauküche übernehmen.

Es geht hier nicht darum dem Mieter etwas „unterzujubeln“, sondern genau dieses Detail vorher glasklar zu erläutern und ihm die Gründe zu erklären, warum er selbst ein großes Interesse daran haben sollte, die Einbauküche intensiv und wohlwollend zu pflegen.

Erfahrungsgemäß können Mieter nachvollziehen, dass Vermieter keine Lust haben alle 2 Jahre neue Elektrogeräte kaufen zu müssen.

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